Artikel 157 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Mittelbindungen werden von der Kommission nach Maßgabe der in Artikel 155 genannten Regelung automatisch aufgehoben.
Die so frei gewordenen Mittel können wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt.
Zu diesem Zweck prüft die Kommission die im abgelaufenen Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beschließt spätestens am 15. Februar des laufenden Haushaltsjahrs anhand des Bedarfs, ob die entsprechenden Mittel wieder eingesetzt werden müssen.
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