Artikel 16 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.
Für die Kassenführung nach Artikel 61 jedoch dürfen der Rechnungsführer, im Falle von Zahlstellen der Zahlstellenverwalter und — für die Zwecke der Verwaltung der Kommission und des EAD — der zuständige Anweisungsbefugte nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.
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