Artikel 15 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Saldo jedes Haushaltsjahrs wird, je nachdem, ob es sich um einen Überschuss oder einen Fehlbetrag handelt, bei den Einnahmen oder den Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingestellt.
(2) Die geschätzten Einnahmen und Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens durch ein gemäß Artikel 34 vorgelegtes Berichtigungsschreiben in den Haushaltsplan eingestellt. Die Schätzungen werden gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über die Eigenmittel der Gemeinschaften aufgestellt.
(3) Nach Abschluss der Rechnung des Haushaltsjahrs wird die Differenz gegenüber den Schätzungen im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans, der nur diese Differenz zum Gegenstand hat und haben wird, in den Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs eingesetzt. In diesem Fall muss der Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans von der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der vorläufigen Rechnungen vorgelegt werden.
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