Artikel 14 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.
Unbeschadet des Artikels 46 Absatz 1, Ziffer 4 sind die Europäische Gemeinschaft und die Europäische Atomgemeinschaft sowie die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 nicht befugt, Kredite aufzunehmen.
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