Artikel 13 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Ist der Haushalt zu Beginn des Haushaltsjahrs noch nicht endgültig festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, Artikel 273 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 1 EAG-Vertrag anwendbar.

(2) Mittelbindungen können je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat vorgenommen werden.

Die Zahlungen können monatlich je Kapitel bis zu einem Zwölftel der für das vorhergehende Haushaltsjahr unter dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des in Vorbereitung befindlichen Entwurfs des Haushaltsplans darf nicht überschritten werden.

(3) Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften und nach Maßgabe der Erfordernisse der Haushaltsführung

a)
kann der Rat auf Ersuchen der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind;
b)
finden für Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, Artikel 273 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 178 Absatz 3 EAG-Vertrag Anwendung.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

(4) Können bei einem bestimmten Kapitel die Ausgaben, die zur Sicherung der Kontinuität der Tätigkeit der Gemeinschaften auf dem unter das betreffende Kapitel fallenden Gebiet erforderlich sind, nicht durch die Genehmigung von zwei oder mehreren vorläufigen Zwölfteln unter den Bedingungen und nach den Verfahren des Absatzes 3 gedeckt werden, so kann ausnahmsweise eine Überschreitung des Betrags genehmigt werden, der im vorhergehenden Haushaltsplan im entsprechenden Kapitel veranschlagt wurde. Die Haushaltsbehörde beschließt nach den in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren. Jedoch darf die entsprechende Gesamtausstattung im vorhergehenden Haushaltsplan auf keinen Fall überschritten werden.

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