Artikel 12 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden, ausgenommen in den in Titel I und Titel VI des Zweiten Teils vorgesehenen Fällen.

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