Artikel 11 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Unbeschadet der Artikel 157 und 160a werden Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, in Abgang gestellt.
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