Artikel 10 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die am 31. Dezember nicht verwendeten Einnahmen und verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 18 werden automatisch übertragen. Mittel, die übertragenen zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, werden vorrangig verwendet.

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