Artikel 9 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.
Das betreffende Organ kann jedoch gemäß den Absätzen 2 und 3 diese nicht in Anspruch genommenen Mittel durch einen Beschluss, der spätestens am 15. Februar ergehen muss, ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen, oder sie können gemäß Absatz 4 automatisch übertragen werden.
(2) Bei den Verpflichtungsermächtigungen und den bei Abschluss des Haushaltsjahrs noch nicht gebundenen nicht getrennten Mitteln können übertragen werden:
- a)
- entweder Beträge, die Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die meisten der Mittelbindung vorausgehenden Stufen am 31. Dezember abgeschlossen sind; diese Beträge können bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs gebunden werden,
- b)
- oder Beträge, die sich als notwendig erweisen, weil die Rechtssetzungsbehörde den betreffenden Basisrechtsakt im letzten Quartal des Haushaltsjahrs erlassen hat, die Kommission aber die hierfür vorgesehenen Haushaltsmittel nicht bis zum 31. Dezember binden konnte.
(3) Bei den Zahlungsermächtigungen können die Beträge übertragen werden, die zur Abwicklung von Mittelbindungen aus früheren Haushaltsjahren erforderlich sind oder aus dem vorhergehenden Haushaltsjahr übertragenen Verpflichtungsermächtigungen entsprechen, wenn die bei den betreffenden Linien im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahrs veranschlagten Mittel nicht ausreichen. Das betreffende Organ nimmt zunächst die für das laufende Haushaltsjahr bewilligten Mittel in Anspruch und greift erst nach Ausschöpfung dieser Mittel auf die übertragenen Mittel zurück.
(4) Nicht getrennte Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.
(5) Das betreffende Organ unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat, im Folgenden „die Haushaltsbehörde” genannt, spätestens am 15. März von seinem Übertragungsbeschluss und gibt für jede Übertragung nach Haushaltslinien untergliedert an, inwieweit die Kriterien der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(6) Reservemittel und Mittel für Personalausgaben können nicht übertragen werden.
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