Artikel 8 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Als Einnahmen eines Haushaltsjahrs werden in der Rechnung dieses Haushaltsjahrs die in dem Haushaltsjahr vereinnahmten Beträge ausgewiesen. Die Eigenmittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahrs können allerdings gemäß der Verordnung des Rates über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften vorzeitig abgeführt werden.
(2) Die Eigenmittel aus dem Mehrwertsteueraufkommen, der zusätzlichen BSP-Einnahme sowie gegebenenfalls die Finanzbeiträge können gemäß der in Absatz 1 genannten Verordnung angepasst werden.
(3) Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Mittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.
(4) Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen verbucht; das gilt nicht für die globalen Mittelbindungen nach Artikel 77 Absatz 2 und die Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 166 Absatz 2, die auf der Grundlage der Mittelbindungen bis zum 31. Dezember verbucht werden.
(5) Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.
(6) Abweichend von den Absätzen 3, 4 und 5 werden die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Garantie, für ein Haushaltsjahr gemäß den Vorschriften in Titel I des Zweiten Teils verbucht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.