Artikel 7 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Haushaltsplan umfasst getrennte Mittel, bei denen sich Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen ergeben, und nicht getrennte Mittel.
(2) Vorbehaltlich Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 166 Absatz 2 decken die Verpflichtungsermächtigungen die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangen werden.
(3) Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.
(4) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Sonderbestimmungen der Titel I, IV und VI im Zweiten Teil. Sie stehen der Möglichkeit nicht entgegen, globale Mittelbindungen vorzunehmen oder Mittel in Jahrestranchen zu binden.
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