Artikel 160 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der in diesem Titel vorgesehenen Ausnahmen auf die Mittel für Forschung und technologische Entwicklung Anwendung.
Diese Mittel werden entweder bei einem Titel des Politikbereichs „Forschung/direkte oder indirekte Aktionen” oder bei einem Forschungstätigkeiten betreffenden Kapitel eines anderen Titels eingesetzt.
Sie werden zur Abwicklung der in den Durchführungsbestimmungen aufgeführten Aktionen verwendet.
(1a) Die Einnahmen aus dem Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der mit dem dem EG-Vertrag beigefügten Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingerichtet wurde, gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt; die entsprechenden Zahlungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald die Einnahme eingegangen ist.
(2) Die Kommission kann für die in diesem Titel vorgesehenen operativen Ausgaben Mittelübertragungen zwischen Titeln vornehmen, sofern die Mittel für den gleichen Zweck verwendet werden.
(3) Die aus den Mitteln für Forschung und technologische Entwicklung besoldeten Sachverständigen werden nach den Verfahren eingestellt, die der Rat bei der Annahme der einzelnen Forschungsrahmenprogramme festlegt.
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