Artikel 160a VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Wird eine Mittelbindung aufgehoben, weil das betreffende Forschungsprojekt nicht oder nur teilweise durchgeführt wurde, können die sich daraus ergebenden Verpflichtungsermächtigungen, die diesem Projekt zugewiesen waren, ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen wiederverwendet werden, wenn das ursprünglich geplante Programm unbedingt durchgeführt werden muss, es sei denn, im laufenden Haushaltsjahr sind hierfür Mittel verfügbar.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 prüft die Kommission zu Beginn jedes Haushaltsjahres die im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgehobenen Mittelbindungen und beurteilt anhand des Mittelbedarfs, inwieweit die Wiederverwendung der entsprechenden Mittel erforderlich ist.

Auf der Grundlage dieser Beurteilung kann sie der Haushaltsbehörde bis zum 15. Februar des jeweiligen Haushaltsjahrs einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten, in dem sie für jede Haushaltslinie begründet, warum die Mittel wiederverwendet werden sollten.

(3) Die Haushaltsbehörde entscheidet binnen sechs Wochen über den betreffenden Vorschlag der Kommission. Trifft sie innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, gilt der Vorschlag als angenommen.

Die im Haushaltsjahr n wiederzuverwendenden Mittel aus aufgehobenen Mittelbindungen dürfen auf keinen Fall des Gesamtbetrags der im Jahr n-1 bei der betreffenden Haushaltslinie aufgehobenen Mittelbindungen übersteigen.

(4) Wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen dürfen nicht auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

Rechtliche Verpflichtungen, die sich auf wiederverwendete Verpflichtungsermächtigungen beziehen, sind bis zum 31. Dezember des Jahres n einzugehen.

Am Ende des Jahres n wird der nicht in Anspruch genommene Teil der wiederverwendeten Verpflichtungsermächtigungen durch den zuständigen Anweisungsbefugten endgültig aufgehoben.

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