Artikel 161 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) kann im Rahmen ihrer auf Wettbewerbs- oder Verhandlungsbasis erfolgenden Beteiligung an Gemeinschaftsaktionen, die ganz oder teilweise aus dem Gesamthaushalt finanziert werden, Mittel aus anderen Titeln und Kapiteln als den in Artikel 160 Absatz 1 genannten erhalten.

(2) Die Mittel im Zusammenhang mit Aktionen, an denen sich die GFS auf Wettbewerbsbasis beteiligt, werden zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 18 gleichgestellt. Die durch diese Einnahmen erwirtschafteten Verpflichtungsermächtigungen können in Anspruch genommen werden, sobald eine Forderungsvorausschätzung vorliegt.

Die Verwendung dieser Mittel wird für jede Aktionskategorie gesondert von den Einnahmen aus Finanzierungen (privater oder öffentlich-rechtlicher) Dritter sowie von den Einnahmen aus anderen Leistungen der Kommission für Dritte in einer analytischen Buchführung zur Haushaltsergebnisrechnung nachgezeichnet.

(3) Der die öffentliche Auftragsvergabe betreffende Titel V des Ersten Teils ist nicht auf Tätigkeiten anwendbar, die die GFS für Rechnung Dritter durchführt.

(4) Die Kommission kann abweichend von Artikel 23 innerhalb des Haushaltstitels für den Politikbereich „Forschung/direkte Aktionen” Mittelübertragungen zwischen Kapiteln in Höhe von maximal 15 % des Mittelansatzes der Entnahmelinie vornehmen.

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