Artikel 162 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Erste und der Dritte Teil finden vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen in diesem Titel auf die aus dem Haushalt finanzierten Maßnahmen im Außenbereich Anwendung.
(2) Die Mittel für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von der Kommission
- a)
- entweder im Rahmen eigenständig gewährter Beihilfen
- b)
- oder im Rahmen von Abkommen mit einem oder mehreren Empfängerdrittländern
- c)
- oder im Rahmen von Abkommen mit den in Artikel 53 genannten internationalen Organisationen.
ausgeführt.
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