Artikel 163 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Maßnahmen nach diesem Titel können entweder zentral durch die Kommission gemäß Artikel 53a, in geteilter Verwaltung, dezentral durch das Empfängerdrittland bzw. die Empfängerdrittländer oder gemeinsam mit internationalen Organisationen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Artikel 53 bis 57 durchgeführt werden. Die für externe Maßnahmen bestimmten Mittel können mit Mitteln aus anderen Quellen zusammengelegt werden, wenn ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll.

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