Artikel 165 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Durchführung der Maßnahmen durch die Empfängerdrittländer oder internationale Organisationen unterliegt der Kontrolle der Kommission und der Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2. Diese Kontrolle erfolgt entweder im Wege einer vorherigen Genehmigung oder durch eine nachträgliche Überprüfung oder aber im gemischten Verfahren.

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