Artikel 166 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Für die durchzuführenden Maßnahmen werden folgende Vereinbarungen geschlossen:

a)
Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission, die im Namen der Gemeinschaften auftritt, und dem Empfängerdrittland oder den Empfängerdrittländern oder aber den von diesen bezeichneten Stellen, im Folgenden „Empfänger” genannt;
b)
Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlich-rechtlichen nationalen oder internationalen Einrichtungen oder zwischen der Kommission und natürlichen oder juristischen Personen, die mit der Durchführung beauftragt werden.

Die Bedingungen für die Gewährung der Finanzierungsvereinbarungen oder Verträge oder Finanzhilfevereinbarungen werden in dem Instrument festgelegt, mit dem die unter den Buchstaben a und b genannten Verträge oder Vereinbarungen verwaltet werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Finanzierungsvereinbarungen mit den Empfängerdrittländern werden spätestens am 31. Dezember des Jahres n + 1 geschlossen, wobei n für das Jahr der Mittelbindung steht.

Die einzelnen Verträge, Finanzhilfeentscheidungen und -vereinbarungen zur Durchführung dieser Finanzierungsvereinbarungen werden binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung geschlossen oder angenommen.

Einzelverträge und Einzelvereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung können zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Mehrjahresprogramme in Bezug auf

die Komponenten grenzüberschreitende Zusammenarbeit, regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)(1);

die Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI)(2).

In diesen Fällen gilt Folgendes:

a)
Bei Mehrjahresprogrammen werden diejenigen Teile einer Mittelbindung automatisch aufgehoben, die bis zum 31. Dezember des Jahres n+3 (n= Jahr der Mittelbindung)

i)
nicht für Vorfinanzierungen verwendet wurden oder
ii)
nicht für Zwischenfinanzierungen verwendet wurden oder
iii)
für die keine vorgelegt wurde.

b)
Die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgewickelten Mittelbindungen, für die bis zum 31. Dezember 2018 keine Ausgabenaufstellung vorgelegt wird, werden automatisch aufgehoben.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(2)

ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.