Artikel 167 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Vorbehaltlich der in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen besonderen Bestimmungen zu den Schwellenwerten und Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich gelten für Aufträge nach diesem Titel Artikel 56 und die Allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe in Kapitel 1 des Titels V des Ersten Teils. Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Kapitels sind
- a)
- die Kommission im Namen und für Rechnung eines oder mehrerer Empfänger,
- b)
- der oder die Empfänger,
- c)
- eine nationale oder internationale öffentlich-rechtliche Einrichtung oder eine natürliche oder juristische Person, die Empfänger einer Finanzhilfe zur Durchführung einer Maßnahme im Außenbereich ist.
(2) Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen oder den Finanzhilfeentscheidungen oder -vereinbarungen gemäß Artikel 166 zu regeln.
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