Artikel 168 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Teilnahme an einer Ausschreibung steht natürlichen und juristischen Personen im Geltungsbereich der Verträge zu gleichen Bedingungen sowie, nach Maßgabe der Sonderbestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit, allen in diesen Basisrechtsakten ausdrücklich genannten Staatsangehörigen — natürlichen und juristischen Personen — der Empfängerdrittländer oder aller anderen Drittländer offen.

(2) In ordnungsgemäß begründeten Sonderfällen können auch andere als die Drittlandsangehörigen im Sinne des Absatzes 1 entsprechend den spezifischen Bestimmungen in den Basisrechtsakten für den Bereich der jeweiligen Zusammenarbeit zur Teilnahme zugelassen werden.

(3) Soll eine Vereinbarung über die Öffnung der Waren- und Dienstleistungsmärkte angewandt werden, an der die Gemeinschaft teilnimmt, stehen die aus dem Haushalt finanzierten Aufträge auch anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Staatsangehörigen von Drittländern nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen offen.

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