Artikel 172 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Gesamtausstattung für die einzelnen Europäischen Ämter wird bei einer besonderen Haushaltslinie des Einzelplans der Kommission im Haushaltsplan veranschlagt; sie wird in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert ausgewiesen.

Der Anhang hat die Form eines Einnahmen- und Ausgabenplans, der in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des betreffenden Europäischen Amtes für die Ausübung seiner Tätigkeit im Dienste der Organe.

(2) Der Stellenplan der einzelnen Europäischen Ämter wird dem der Kommission beigefügt.

(3) Mittelübertragungen innerhalb des in Absatz 1 vorgesehenen Anhangs werden vom Direktor des betreffenden Europäischen Amtes beschlossen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde von diesen Mittelübertragungen.

(4) Die Rechnungen der Europäischen Ämter sind fester Bestandteil der in Artikel 121 genannten Rechnungen der Gemeinschaften.

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