Artikel 171 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Im Sinne der Anwendung dieses Titels ist ein Europäisches Amt (im Folgenden „Amt” ) eine Verwaltungsstruktur, die von einem oder mehreren Organen mit dem Auftrag geschaffen wurde, bestimmte horizontale Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme der Artikel 174 und 174a sowie von Artikel 175 Absatz 2 finden auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.
(3) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen dieses Titels finden der Erste und der Dritte Teil auf die Funktionsweise der Europäischen Ämter Anwendung.
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