Artikel 170 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Finanzierungs- und Finanzhilfevereinbarungen und die Finanzhilfeentscheidungen sehen ausdrücklich die Befugnis der Kommission und des Rechnungshofs vor, Kontrollen an Ort und Stelle und Belegkontrollen bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern durchzuführen, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben.

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