Artikel 174 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter erstellen eine analytische Buchführung über ihre Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für jedes Organ erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Der Direktor des jeweiligen Europäischen Amtes erlässt die Regeln für diese Buchführung, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

(2) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, bei der der Gesamtbetrag der Mittel eines interinstitutionellen Europäischen Amtes eingesetzt wird, enthalten eine auf der Grundlage der Ergebnisse der analytischen Buchführung gemäß Absatz 1 erstellte Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die dieses Amt für die einzelnen Organe erbringt.

(3) Die interinstitutionellen Europäischen Ämter teilen den betreffenden Organen die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung mit.

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