Artikel 174a VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die einzelnen Organe können dem Direktor eines interinstitutionellen Europäischen Amtes die Anweisungsbefugnis für die Mittel übertragen, die in ihrem Einzelplan ausgewiesen sind; sie legen die Grenzen und Modalitäten dieser Übertragung fest.

(2) Der Interne Prüfer der Kommission übt die im Ersten Teil Titel IV Kapitel 8 festgeschriebenen Befugnisse aus.

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