Artikel 175 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Muss ein Europäisches Amt im Rahmen seines Auftrags entgeltliche Leistungen für Dritte erbringen, erlässt der Direktor dieses Amtes die besonderen Regeln für die Erbringung dieser Leistungen sowie die entsprechenden Buchführungsregeln, nachdem er die Zustimmung des Direktoriums eingeholt hat.

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