Artikel 176 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Bestimmungen dieses Titels mit Ausnahme von Artikel 174 und Artikel 175 Absatz 2 finden auf die Tätigkeit des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Anwendung.

Der Direktor des OLAF ist ermächtigt, seine Befugnisse an Bedienstete weiterzuübertragen, die dem Statut unterliegen.

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