Artikel 179 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel.
(2) Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die sich entweder wegen örtlicher Gepflogenheiten oder weil sie laufende Lieferungen von Ausstattungsmaterial zum Gegenstand haben, über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, gehen zulasten des Haushaltsjahrs, in dem sie getätigt werden.
(3) Die Organe unterrichten die beiden Teile der Haushaltsbehörde so bald wie möglich von jedem Immobilienprojekt, das erhebliche finanzielle Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben kann.
Beabsichtigt einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Immobilienprojekt diese Absicht mit. Erfolgt keine Antwort, so kann das betreffende Organ die in Aussicht genommene Transaktion im Rahmen seiner Verwaltungsautonomie durchführen, und zwar vorbehaltlich des Artikels 282 EG-Vertrag und des Artikels 185 EAG-Vertrag hinsichtlich der Vertretung der Gemeinschaft.
Die Stellungnahme wird dem betreffenden Organ innerhalb von zwei Wochen nach der entsprechenden Mitteilung übermittelt.
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