Artikel 18 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Unbeschadet des Artikels 160 Absatz 1a und des Artikels 161 Absatz 2 sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

a)
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten für bestimmte Forschungsprogramme gemäß dem Beschluss des Rates über die Eigenmittel der Gemeinschaften,
(aa)
Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten und anderer Geberländer, jeweils einschließlich ihrer staatlichen und halbstaatlichen Einrichtungen, sowie Finanzbeiträge internationaler Organisationen zu bestimmten von der Gemeinschaft finanzierten und in deren Namen von der Kommission verwalteten Außenhilfeprojekten oder -programmen gemäß dem entsprechenden Basisrechtsakt,
b)
Zinsen auf Einlagen und Geldbußen gemäß der Verordnung über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit,
c)
zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Stiftungen, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen, einschließlich der jedem Organ zugewiesenen eigenen Einnahmen,
d)
Beteiligungen von Drittstaaten oder verschiedenen Organisationen an Tätigkeiten der Gemeinschaften,
e)
Einnahmen aus Zahlungen Dritter für Lieferungen, Dienstleistungen oder in ihrem Auftrag durchgeführte Arbeiten,
(ea)
Einnahmen aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen, Ausrüstung, Anlagen und Werkstoffen sowie von Geräten für wissenschaftliche und technische Zwecke, die ersetzt oder ausgesondert werden, wenn ihr Bilanzwert völlig abgeschrieben ist,
f)
Einnahmen aus der Rückerstattung von Beträgen, die rechtsgrundlos gezahlt wurden,
g)
Einnahmen aus Lieferungen, Dienstleistungen und sonstigen Arbeiten, die für andere Organe und Stellen durchgeführt werden, einschließlich der Dienstreisetagegelder, die im Auftrag anderer Organe oder Stellen gezahlt und von diesen zurückerstattet werden,
h)
Einnahmen aus Versicherungsleistungen,
i)
Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden,
j)
Einnahmen aus Veröffentlichungen und Filmen, auch solchen in elektronischer Form.

(2) Auch in Basisrechtsakten kann festgelegt werden, dass darin vorgesehene Einnahmen bestimmten Ausgaben zugewiesen werden.

(3) Für die zweckgebundenen Einnahmen der Absätze 1 und 2 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit — soweit möglich — den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

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