Artikel 19 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Kommission kann Zuwendungen zugunsten der Gemeinschaften annehmen, beispielsweise Stiftungen, Zuschüsse sowie Schenkungen und Vermächtnisse.

(2) Die Annahme von Zuwendungen im Wert von 50000 EUR oder mehr, die Aufwendungen, einschließlich Folgekosten, von über 10 % des Werts der Zuwendung mit sich bringen, bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission hierzu äußern. Wird innerhalb dieses Zeitraums kein Einwand erhoben, so entscheidet die Kommission endgültig über die Annahme.

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