Artikel 20 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) In den Durchführungsbestimmungen können Fälle vorgesehen werden, in denen bestimmte Einnahmen von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden können, die dann netto saldiert werden.
(2) Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Gemeinschaften, in denen Steuern enthalten sind, die von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften oder von Drittländern aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erstattet werden, werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht.
(3) Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahrs ein.
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