Artikel 181 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) In Bezug auf die Fonds nach Artikel 155 Absatz 1, deren Basisrechtsakte vor dem Inkrafttreten dieser Haushaltsordnung aufgehoben wurden, können die freigewordenen Mittel in Anwendung des Artikels 157 Absatz 1 wieder eingesetzt werden, wenn ein offensichtlicher, ausschließlich der Kommission anzulastender Fehler vorliegt oder ein Fall höherer Gewalt eingetreten ist, der gravierende Folgen für die Abwicklung der Interventionen dieser Fonds hat.
(2) Die zentrale Datenbank gemäß Artikel 95 wird bis zum 1. Januar 2009 eingerichtet.
(3) In Bezug auf Mittelübertragungen im Zusammenhang mit operativen Ausgaben, die in den Verordnungen über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 genannt sind und für die bis zum Abschluss der Interventionen noch Zahlungen der Gemeinschaft zur finanziellen Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen der Gemeinschaft zu leisten sind, kann die Kommission Übertragungen von einem Titel auf einen anderen vornehmen, sofern die betreffenden Mittel
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dem gleichen Ziel dienen oder
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mit Gemeinschaftsinitiativen oder der technischen Unterstützung und innovativen Maßnahmen in Zusammenhang stehen und auf gleichartige Maßnahmen übertragen werden.
(4) Artikel 30 Absatz 3 gelangt für den in Artikel 148 Absatz 1 genannten Fonds zum ersten Mal hinsichtlich der Zahlungen aus dem Haushalt 2008 zur Anwendung.
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