Artikel 184 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Alle drei Jahre sowie jedes Mal, wenn es sich als notwendig erweist, wird diese Haushaltsordnung nach dem Verfahren des Artikels 279 EG-Vertrag und des Artikels 183 EAG-Vertrag überprüft; wenn das Europäische Parlament dies beantragt, wird zuvor das Konzertierungsverfahren angewandt.
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