Artikel 185 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Kommission erlässt eine Rahmenfinanzregelung für die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und wirklich Beiträge zulasten des Haushalts erhalten. Die Finanzregelung dieser Einrichtungen darf von der Rahmenregelung nur abweichen, wenn dies wegen besonderer Merkmale ihrer Funktionsweise erforderlich ist und sofern die Kommission dem zustimmt.
(2) Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament den in Absatz 1 genannten Einrichtungen Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne.
(3) Der Interne Prüfer der Kommission übt gegenüber den in Absatz 1 genannten Einrichtungen die gleichen Befugnisse aus, die er gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen wenden die in Artikel 133 genannten Rechnungsführungsregeln an, damit ihre Rechnungen mit den Rechnungen der Kommission konsolidiert werden können.
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