Artikel 22 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können innerhalb ihrer Einzelpläne folgende Mittelübertragungen vornehmen:

a)
von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird;
b)
von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel ohne Begrenzung.

(2) Drei Wochen vor den in Absatz 1 genannten Mittelübertragungen unterrichten die Organe die Haushaltsbehörde von ihren Absichten. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb dieser Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.

(3) Die Organe, mit Ausnahme der Kommission, können der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen zwischen Titeln innerhalb ihrer Einzelpläne vorschlagen, die 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen werden soll, übersteigen. Die Mittelübertragungen erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 24.

(4) Jedes Organ, mit Ausnahme der Kommission, kann innerhalb seines Einzelplans Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen, ohne zuvor die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis zu setzen.

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