Artikel 23 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Kommission kann innerhalb ihres Einzelplans folgende Mittelübertragungen vornehmen:
- a)
- innerhalb der Artikel und innerhalb eines Kapitels von Artikel zu Artikel,
- b)
- bei den Personal- und Verwaltungsausgaben von Titel zu Titel bis zu höchstens 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird, und bis zu höchstens 30 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, auf die die Mittel übertragen werden,
- c)
- bei den operativen Ausgaben Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel innerhalb eines Titels in Höhe von insgesamt maximal 10 % der Mittel, die für das betreffende Haushaltsjahr bei der Linie eingesetzt sind, zu deren Lasten die Mittelübertragung vorgenommen wird,
- d)
- bei Maßnahmen, für die ein Basisrechtsakt zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht existierte, unmittelbar nach Annahme des Basisrechtsakts gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags aus dem in Artikel 43 genannten Titel „Vorläufig eingesetzte Mittel” .
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde drei Wochen im Voraus von ihrer Entscheidung, Mittelübertragungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c vorzunehmen. Macht einer der beiden Teile der Haushaltsbehörde innerhalb der 3-Wochen-Frist triftige Gründe geltend, so wird das Verfahren nach Artikel 24 angewandt.
In den letzten zwei Monaten des Haushaltsjahres kann die Kommission in Zusammenhang mit Ausgaben für Bedienstete, einschließlich externer Bediensteter und sonstiger Mitarbeiter, eigenständig Mittelübertragungen von Titel zu Titel in Höhe von insgesamt 5 % des Mittelansatzes für das betreffende Haushaltsjahr vornehmen. Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über diese Mittelübertragungen innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung..
Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde über Mittelübertragungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entscheidung.
(2) Die Kommission kann der Haushaltsbehörde andere Mittelübertragungen innerhalb ihres Einzelplans als diejenigen gemäß Absatz 1 vorschlagen.
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