Artikel 24 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Vorbehaltlich der in Titel I des Zweiten Teils vorgesehenen Ausnahmeregelungen beschließt die Haushaltsbehörde gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 wie folgt über die Mittelübertragungen.

(2) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme so zeitig ab, dass der Rat sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst der Rat binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(3) Über die Vorschläge für Mittelübertragungen betreffend Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder aus aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, beschließt das Europäische Parlament nach Anhörung des Rates binnen sechs Wochen, außer in Dringlichkeitsfällen. Der Rat gibt seine Stellungnahme mit qualifizierter Mehrheit so zeitig ab, dass das Europäische Parlament sie zur Kenntnis nehmen und innerhalb der genannten Frist einen Beschluss fassen kann. Fasst das Europäische Parlament binnen dieser Frist keinen Beschluss, gelten die Mittelübertragungsvorschläge als genehmigt.

(4) Vorschläge für Mittelübertragungen, die sowohl Ausgaben, die sich zwingend, als auch Ausgaben, die sich nicht zwingend aus den Verträgen oder den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten ergeben, betreffen, gelten als genehmigt, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen sechs Wochen, nachdem beide Organe die Vorschläge erhalten haben, einen anders lautenden Beschluss gefasst haben. Kürzen das Europäische Parlament und der Rat solche Mittelübertragungsvorschläge in unterschiedlicher Weise, so gilt der niedrigere Betrag, der von einem der beiden Organe angenommen wird, als genehmigt. Lehnt eines der beiden Organe die Mittelübertragung grundsätzlich ab, kann sie nicht vorgenommen werden.

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