Artikel 26 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Mittelübertragungen zwischen den Titeln des Haushaltsplans, bei denen die Mittel für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL), die Strukturfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Fischereifonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sowie für die Forschung ausgewiesen sind, unterliegen den besonderen Bestimmungen der Titel I, II und III des zweiten Teils.
(2) Die Mittelübertragungen, die die Inanspruchnahme der Reserve für Soforthilfen ermöglichen sollen, werden auf Vorschlag der Kommission von der Haushaltsbehörde beschlossen. Für jeden einzelnen Vorgang muss ein gesonderter Vorschlag vorgelegt werden.
Das Verfahren des Artikels 24 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Findet der Vorschlag der Kommission nicht die Zustimmung der beiden Teile der Haushaltsbehörde und wird keine Einigung über einen gemeinsamen Standpunkt in Bezug auf die Inanspruchnahme dieser Reserve erzielt, so ergeht seitens des Europäischen Parlaments und des Rates kein Beschluss über den Mittelübertragungsvorschlag der Kommission.
(3) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission bei humanitären Katastrophen und Krisen von internationalem Ausmaß, die in einem Haushaltsjahr nach dem 15. Dezember eintreten, nicht verwendete und noch verfügbare Mittel des laufenden Haushaltsjahrs, die unter die Haushaltstitel der Rubrik 4 des mehrjährigen Finanzrahmens fallen, auf die Haushaltstitel betreffend Hilfen zur Krisenbewältigung und humanitäre Hilfsmaßnahmen übertragen. Die Kommission unterrichtet die beiden Teile der Haushaltsbehörde unverzüglich von derartigen Mittelübertragungen.
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