Artikel 27 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

(2) Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von dem betreffenden Organ für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

(3) Für alle vom Haushaltsplan abgedeckten Tätigkeitsbereiche werden konkrete, messbare, erreichbare, sachgerechte und mit einem Datum versehene Ziele festgelegt. Die Verwirklichung dieser Ziele wird mit Hilfe von nach Tätigkeitsbereichen festgelegten Leistungsindikatoren kontrolliert, und die für die Ausgaben zuständigen Stellen übermitteln der Haushaltsbehörde entsprechende Informationen. Diese Informationen im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 Buchstabe d) werden alljährlich so schnell wie möglich übermittelt und sind spätestens in den Begleitdokumenten zum Haushaltsplanvorentwurf enthalten.

(4) Um die Beschlussfassung zu verbessern, nehmen die Organe gemäß den von der Kommission festgelegten Leitlinien Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen vor. Diese Bewertungen werden bei allen Programmen und Tätigkeiten vorgenommen, die mit erheblichen Ausgaben verbunden sind, und die Ergebnisse dieser Bewertungen werden den für die Ausgaben zuständigen Stellen sowie den Recht setzenden und den Haushaltsbehörden mitgeteilt.

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