Artikel 28 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Allen Vorschlägen oder Initiativen, die der Rechtsetzungsbehörde von der Kommission, vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter” ) oder von einem Mitgliedstaat unterbreitet werden und die Auswirkungen auf den Haushalt einschließlich der Zahl der Stellen haben können, werden ein Finanzbogen und die Bewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 beigefügt.

Allen Änderungen an einem Vorschlag oder einer Initiative, die der Rechtsetzungsbehörde unterbreitet werden und die beträchtliche Auswirkungen auf den Haushalt, einschließlich der Zahl der Planstellen, haben könnten, ist ein Finanzbogen beizufügen, den das Organ erstellt, das die Änderungen vorschlägt.

(2) Im Verlauf des Haushaltsverfahrens legt die Kommission alle Informationen vor, die für einen Vergleich der Entwicklung des Mittelbedarfs mit den ursprünglichen Schätzungen in den Finanzbögen zweckdienlich sind. Diese Informationen umfassen Angaben über die Ergebnisse und den Stand der Beratungen der Rechtsetzungsbehörde über die unterbreiteten Vorschläge. Der Mittelbedarf wird gegebenenfalls entsprechend dem Stand der Beratungen über den Basisrechtsakt korrigiert.

(3) Um der Gefahr von betrügerischen Handlungen und Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sind in dem Finanzbogen nach Absatz 1 alle bestehenden oder in Aussicht genommenen Präventions- und Schutzmaßnahmen zu nennen.

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