Artikel 31 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und der Rat, der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, der Rechnungshof, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen, der Bürgerbeauftragte und der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Europäische Auswärtige Dienst erstellen einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, den sie der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermitteln.

Der EAD erstellt einen Voranschlag seiner Ausgaben und Einnahmen, den er der Kommission vor dem 1. Juli eines jeden Jahres übermittelt. Der Hohe Vertreter konsultiert die Kommissionsmitglieder für Entwicklungspolitik, für Nachbarschaftspolitik und für internationale Zusammenarbeit, humanitäre Hilfe und Krisenreaktion in Bezug auf ihre jeweiligen Aufgabenbereiche.

Außerdem übermitteln sie ihre Haushaltsvoranschläge vor dem 1. Juli eines jeden Jahres der Haushaltsbehörde zur Information. Auch die Kommission stellt ihren Voranschlag auf und übermittelt ihn der Haushaltsbehörde bis zu diesem Zeitpunkt.

Für ihren Voranschlag greift die Kommission auf die in Artikel 32 genannten Informationen zurück.

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