Artikel 32 VO (EG, Euratom) 2002/1605
Jede in Artikel 185 genannte Einrichtung übermittelt gemäß dem Rechtsakt, durch den sie errichtet worden ist, der Kommission vor dem 1. April eines jeden Jahres einen Voranschlag ihrer Ausgaben und Einnahmen, einschließlich ihres Stellenplans, sowie ihr Arbeitsprogramm.
Ausgenommen im Fall des Artikels 46 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) übermittelt die Kommission diese Dokumente der Haushaltsbehörde zur Information.
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