Artikel 33 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1. September eines jeden Jahres den Vorentwurf des Haushaltsplans. Sie übermittelt ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

Der Haushaltsplanvorentwurf enthält einen zusammengefassten Gesamtplan der Ausgaben und Einnahmen der Gemeinschaften sowie die in Artikel 31 genannten Voranschläge.

(2) Die Kommission fügt dem Haushaltsplanvorentwurf Folgendes bei:

a)
eine Analyse der Haushaltsführung im vorhergehenden Haushaltsjahr und einen Überblick über die noch abzuwickelnden Mittelbindungen,
b)
gegebenenfalls eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der anderen Organe; diese Stellungnahme kann abweichende Mittelansätze enthalten, die angemessen begründet sein müssen,
c)
alle für zweckdienlich erachteten Arbeitsdokumente zu den Stellenplänen der Organe und den Finanzhilfen, die die Kommission den in Artikel 185 genannten Einrichtungen sowie den Europäischen Schulen gewährt,
d)
die Tätigkeitsübersichten mit folgenden Angaben:

Informationen über die Verwirklichung aller zuvor für die verschiedenen Tätigkeitsbereiche festgelegten konkreten, messbaren, erreichbaren, sachgerechten und mit einem Datum versehenen Ziele sowie über die mithilfe von Indikatoren gemessenen neuen Ziele;

ausführliche Begründung von vorgeschlagenen Änderungen der Höhe der Mittel und ein zugehöriger Kosten-Nutzen-Ansatz;

klare Begründung, warum u. a. unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Intervention auf EU-Ebene erforderlich ist;

Informationen über die Vollzugsquoten bei der Tätigkeit des letzten Jahres und die Durchführungsquoten für das laufende Jahr.

Die Ergebnisse der Bewertungen werden geprüft und dazu benutzt, die möglichen Vorteile vorgeschlagener Haushaltsänderungen aufzuzeigen.

e)
eine Übersicht über die Fälligkeitspläne für die Zahlungen, die aufgrund von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre in den nächsten Haushaltsjahren anstehen.

(3) Um die Haushaltstransparenz im Bereich des auswärtigen Handelns der Union zu gewährleisten, legt die Kommission der Haushaltsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes(1) zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsplans ein Arbeitsdokument vor, das einen umfassenden Überblick liefert über

alle das auswärtige Handeln der Union einschließlich der Aufgaben der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik / Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik GASP/GSVP betreffenden Verwaltungs- und operativen Ausgaben, die aus dem Haushaltsplan der Union finanziert werden;

sämtliche Verwaltungsausgaben des EAD im vorhergehenden Haushaltsjahr aufgeteilt nach Ausgaben bei Befugnisübertragung und Ausgaben für die Zentralverwaltung des EAD; zusammen mit den operativen Ausgaben nach geographischen Gebieten (Regionen, Länder), thematischen Bereichen, Delegationen der Union und Missionen.

Das Arbeitsdokument enthält außerdem folgende Angaben:

die in den einzelnen Delegationen der Union und in der Zentralverwaltung des EAD im Rahmen der bewilligten Haushaltsmittel besetzbaren Dauer- und Zeitplanstellen, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe, einschließlich der Vertragsbediensteten und örtlichen Bediensteten;

alle Erhöhungen oder Verringerungen der Stellenzahl gegenüber dem vorhergehenden Haushaltsjahr in der Zentralverwaltung des EAD und allen Delegationen der Union, aufgeschlüsselt nach Funktionsgruppe und Besoldungsgruppe;

die für das betreffende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl, die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der von abgeordneten Diplomaten aus den Mitgliedstaaten und Bediensteten des Rates und der Kommission besetzten Stellen sowie einen detaillierten Überblick über das gesamte in den Delegationen der Union zum Zeitpunkt der Vorlage des Haushaltsentwurfs tätige Personal unter Aufschlüsselung nach geographischen Gebieten, einzelnen Ländern und Missionen, wobei zwischen Planstellen, Vertragsbediensteten, örtlichen Bediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen unterschieden wird, und unter Angabe der im Entwurf des Haushaltsplans für diese anderen Personalkategorien beantragten Mittel samt einer Schätzung der Zahl der Vollzeitkräfte, die im Rahmen der beantragten Mittel beschäftigt werden könnten.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.