Artikel 34 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Die Kommission kann von sich aus oder auf Antrag der anderen Organe dem Rat für den jeweiligen Einzelplan ein Berichtigungsschreiben zur Änderung des Haushaltsplanvorentwurfs unterbreiten, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, die bei der Aufstellung des Haushaltsplanvorentwurfs nicht bekannt waren.
(2) Außer in den Fällen, in denen die Organe eine andere Vereinbarung treffen, oder wenn besondere Umstände vorliegen, übermittelt die Kommission dem Rat das Berichtigungsschreiben mindestens 30 Tage vor der ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs im Europäischen Parlament. Der Rat leitet dem Europäischen Parlament das Berichtigungsschreiben mindestens 15 Tage vor dieser ersten Lesung zu.
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