Artikel 35 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Rat erstellt den Haushaltsplanentwurf nach dem Verfahren des Artikels 272 Absatz 3 EG-Vertrag und des Artikels 177 Absatz 3 EAG-Vertrag.
(2) Der Rat legt dem Europäischen Parlament diesen Haushaltsplanentwurf mit einer Begründung spätestens am 5. Oktober des dem Jahr der Ausführung des Haushaltsplans vorangehenden Jahres vor. Er erläutert in der Begründung, weshalb er vom Haushaltsplanvorentwurf abgewichen ist.
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