Artikel 36 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Der Präsident des Europäischen Parlaments stellt fest, dass der Haushaltsplan nach dem Verfahren der Artikel 272 Absatz 7 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 7 EAG-Vertrag endgültig festgestellt worden ist.
(2) Die endgültige Feststellung des Haushaltsplans bewirkt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar des folgenden Haushaltsjahrs oder, wenn er nach dem 1. Januar festgestellt wird, vom Zeitpunkt der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans an verpflichtet sind, die geschuldeten Beträge gemäß der Verordnung des Rates zur Durchführung des Beschlusses über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften an die Gemeinschaften abzuführen.
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