Artikel 37 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen kann die Kommission Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen.
Die unter denselben Umständen wie in Unterabsatz 1 vorgelegten Anträge der anderen Organe und Einrichtungen auf Vorlage von Berichtigungshaushaltsplänen werden der Kommission zugeleitet.
Die Kommission und andere Organe als die Kommission prüfen, ehe sie einen Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan vorlegen, die Möglichkeit einer Umschichtung der entsprechenden Mittel, wobei sie jegliche voraussichtliche Nichtausschöpfung von Mitteln berücksichtigen.
(2) Außer in besonderen Fällen übermittelt die Kommission dem Rat etwaige Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen spätestens am 1. September eines jeden Jahres. Sie kann den von den anderen Organen und Einrichtungen unterbreiteten Vorentwürfen von Berichtigungshaushaltsplänen eine Stellungnahme beifügen.
(3) Die Haushaltsbehörde beschließt unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.
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