Artikel 38 VO (EG, Euratom) 2002/1605
(1) Ist dem Rat ein Vorentwurf für einen Berichtigungshaushaltsplan unterbreitet worden, so erstellt er gemäß den Artikeln 35 und 37 den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans.
(2) Die Artikel 35 und 36 sind — außer hinsichtlich des Zeitplans — auf die Berichtigungshaushaltspläne anwendbar. Sie sind unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan, dessen Ansätze dadurch geändert werden, zu begründen.
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