Artikel 39 VO (EG, Euratom) 2002/1605

Die Kommission und die Haushaltsbehörde können vereinbaren, die Termine für die Übermittlung der Voranschläge sowie für die Annahme und Übermittlung des Vorentwurfs und des Entwurfs des Haushaltsplans vorzuverlegen; diese Regelung darf jedoch keine Verkürzung oder Verlängerung der in den Artikeln 272 EG-Vertrag und 177 EAG-Vertrag genannten Zeiträume zur Folge haben.

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