Artikel 4 VO (EG, Euratom) 2002/1605

(1) Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche als erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft veranschlagt und bewilligt werden.

(2) Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

a)
die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden;
b)
die Ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft.

(3) In den Haushaltsplan werden die Garantie für die Anleihe- und Darlehensoperationen der Gemeinschaften sowie die Einzahlungen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Außenbereich eingesetzt.

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